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Anfrage: Titel folgt

Geschäftsnummer:

23.3758

Eingereicht von:

Quadri Lorenzo

Einreichungsdatum:

15.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Justiz- und Polizeidepartement

Schlagwörter:

Bundes; Begangen; Bundesasylzentrum; Werden; Bundesrat; Diebstahl; Polizei; Diebe; Bundesasylzentrums; Hinreichend; Unmittelbarer; Diebesgut; Sichergestellt; Davon; Betrieb; Unabhängig; Nähe; Erläuternden; Bericht; Bestohlene; Diebstähle; Störung; Zentrums; Chiasso; Asylsuchende; Berücksichtigt; Restriktiv:; Wird; Bundesrat:; Interpretation

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Eingereichter Text

Der folgende Fall wurde mir von der betroffenen Person persönlich geschildert: 

Zwei Asylsuchende aus dem Bundesasylzentrum Chiasso stahlen in einem Supermarkt in der Region Bellinzona einem Kunden sein neues Mobiltelefon im Wert von rund 1200 Franken. 

Der Bestohlene sah die Täter und wäre durchaus in der Lage gewesen, sie wiederzuerkennen. 

Per GPS-Tracking konnte später festgestellt werden, dass sich das gestohlene Smartphone im Asylzentrum Chiasso befand. Als sich der Bestohlene deswegen an die Kantonspolizei wandte, antwortete ihm diese, im konkreten Fall sei ein Polizeieinsatz im Bundesasylzentrum nicht möglich (ausser mit einem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft), weil das Staatssekretariat für Migration (SEM) dies nicht zulasse mit der Begründung, die begangene Straftat sei nicht hinreichend schwer. Die Diebe bleiben daher straffrei und das Diebesgut kann nicht sichergestellt werden. 

In der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht in Bezug auf Artikel 25a (Disziplinarmassnahmen) fest, dass bei einem Diebstahl nur dann eine Störung des Betriebs eines Bundesasylzentrums vorliege und damit eine Interventionsmöglichkeit bestehe, wenn der Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Zentrums erfolgt sei. Diese Interpretation scheint zu restriktiv: Jeder Diebstahl müsste berücksichtigt werden, unabhängig davon, wo er begangen wird. 

Ich frage den Bundesrat:

- Stimmt es, dass das SEM einen Diebstahl nicht als hinreichend schwere Straftat erachtet, um der Polizei einen Einsatz im Innern eines Bundesasylzentrums zu erlauben? 

- Falls ja, warum nicht? Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass so eine möglicherweise hohe Anzahl von Straftaten, die von Asylsuchenden begangen werden, folgenlos bleibt und eine grosse Menge Diebesgut nicht sichergestellt werden kann? 

- Wie viele Polizeieinsätze fanden seit Anfang Jahr in den Bundesasylzentren statt, und im Zusammenhang mit welchen Straftaten? 

- Hat der Bundesrat die Absicht, Diebstähle generell als «Störungen des Betriebs» eines Bundesasylzentrums zu betrachten, dies unabhängig davon, wo diese Diebstähle begangen werden, und nicht nur im Fall, dass sie «in unmittelbarer Nähe» des Zentrums begangen werden, wie es im erläuternden Bericht steht?

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Weitere Informationen


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